Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Das ändert sich ab dem 21. Juli 2026:
- Grundförderung: 30 Prozent
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozent
- Einkommensbonus: 10, 30 oder 40 Prozent
- Maximale Förderquote: 80 Prozent
- Förderfähige Kosten erste Wohneinheit: 28.000 Euro
- Familienzuschlag: 10.000 Euro rechnerische Einkommensminderung
- Effizienzbonus für Wärmepumpen: entfällt
- Emissionsminderungszuschlag: entfällt
30 Prozent Grundförderung
Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Sie steht grundsätzlich privaten Eigentümern bestehender Wohngebäude offen, unabhängig davon, ob das Gebäude selbst genutzt oder vermietet wird.
Gefördert werden insbesondere:
- Wärmepumpen
- Solarthermieanlagen
- Biomasseheizungen
- Brennstoffzellenheizungen
- bestimmte wasserstofffähige Heizungstechniken
- innovative Heiztechnik
- der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
Auch notwendige Umfeldmaßnahmen, die Fachplanung, die Baubegleitung und die Optimierung des Heizungsverteilungssystems können innerhalb des förderfähigen Kostenrahmens berücksichtigt werden. Eine Übersicht der Zuschüsse je Maßnahme finden Sie auf unserer Seite zur Heizungsförderung, speziell zur Wärmepumpe auf der Seite Förderung Wärmepumpe.
16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus
Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich einen Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent erhalten, wenn eine alte, noch funktionsfähige fossile Heizung vorzeitig ausgetauscht wird und die weiteren Programmbedingungen erfüllt sind.
Der Bonus wird schrittweise reduziert:
- ab 21. Juli 2026: 16 Prozent
- ab 1. Februar 2027: 12 Prozent
- ab 1. August 2027: 8 Prozent
- ab 1. Februar 2028: 4 Prozent
- ab 1. August 2028: kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr
Wer ohnehin einen Heizungstausch plant, sollte deshalb nicht nur Preise und Technik vergleichen, sondern auch den geplanten Antragszeitpunkt berücksichtigen.
Neuer gestaffelter Einkommensbonus
Der Einkommensbonus wird stärker nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen gestaffelt:
- bis 30.000 Euro: 40 Prozent
- bis 40.000 Euro: 30 Prozent
- bis 50.000 Euro: 10 Prozent
- über 50.000 Euro: kein Einkommensbonus
Der Einkommensbonus gilt ausschließlich für selbstgenutzte Wohneinheiten.
Wichtig: Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen und auch nicht der Betrag, der monatlich auf dem Konto eingeht. Entscheidend ist das nach den KfW-Bedingungen anzusetzende zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen.
Neuer Familienzuschlag
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für den Einkommensbonus relevante Einkommen rechnerisch einmalig um 10.000 Euro reduziert.
Beispiel: Eine Familie hat ein maßgebliches Einkommen von 38.000 Euro. Durch den Familienzuschlag werden für die Förderberechnung 28.000 Euro angesetzt. Dadurch fällt die Familie in die niedrigste Einkommensstufe und kann statt 30 Prozent einen Einkommensbonus von 40 Prozent erhalten.
Der Zuschlag gilt einmal pro Haushalt und nicht mehrfach je Kind.
Förderfähige Kosten sinken auf 28.000 Euro
Für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit eines Mehrfamilienhauses werden ab dem 21. Juli 2026 höchstens 28.000 Euro berücksichtigt.
Bei Mehrfamilienhäusern gelten folgende Grenzen:
- erste Wohneinheit: 28.000 Euro
- zweite bis sechste Wohneinheit: jeweils 15.000 Euro
- ab der siebten Wohneinheit: jeweils 8.000 Euro
Ab dem 1. Februar 2027 soll der Kostenhöchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um jeweils 750 Euro sinken. Ende 2030 beträgt er noch 22.000 Euro.
Entscheidend ist nicht allein der Gesamtpreis des Angebots. Fachlich geprüft werden muss, welche Positionen tatsächlich als förderfähige Kosten angesetzt werden können.
Drei Berechnungsbeispiele
Beispiel 1: Niedriges Einkommen und selbstgenutztes Haus
- Kosten der neuen Heizung: 32.000 Euro
- förderfähige Kosten: maximal 28.000 Euro
- Grundförderung: 30 Prozent
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozent
- Einkommensbonus: 40 Prozent
Rechnerisch ergeben sich 86 Prozent. Da die Förderung auf 80 Prozent begrenzt ist, beträgt der Zuschuss maximal 28.000 Euro × 80 Prozent = 22.400 Euro.
Beispiel 2: Einkommen von 45.000 Euro
- Grundförderung: 30 Prozent
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozent
- Einkommensbonus: 10 Prozent
- Gesamtförderung: 56 Prozent
Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten ergibt sich 28.000 Euro × 56 Prozent = 15.680 Euro.
Beispiel 3: Vermietetes Einfamilienhaus
Bei einer vermieteten Immobilie können Klima- und Einkommensbonus grundsätzlich nicht genutzt werden.
- Grundförderung: 30 Prozent
- förderfähige Kosten: 28.000 Euro
Der Zuschuss beträgt 28.000 Euro × 30 Prozent = 8.400 Euro.
So läuft die Antragstellung ab
Bei der Heizungsförderung ist die richtige Reihenfolge entscheidend:
- Förderfähigkeit und geplante Heizungsanlage prüfen lassen.
- Angebot mit förderfähigen Kosten und technischen Angaben einholen.
- Bestätigung zum Antrag, die sogenannte BzA, erstellen lassen.
- Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Förderbedingung abschließen.
- Antrag vor Beginn der Arbeiten im Kundenportal „Meine KfW" einreichen.
- Förderzusage abwarten und Maßnahme umsetzen.
- Bestätigung nach Durchführung erstellen und Rechnungen einreichen.
Der Vertrag muss bereits vor der Antragstellung vorliegen. Er muss jedoch eine Förderbedingung enthalten, durch die der Vertrag bei ausbleibender Förderzusage nicht uneingeschränkt verbindlich bleibt.
Bei privaten Eigentümern wird der Zuschussantrag grundsätzlich persönlich im KfW-Portal gestellt. Ein Energieeffizienz-Experte kann die technischen Unterlagen und die BzA erstellen, den Antrag vorbereiten und den gesamten Ablauf begleiten.
Häufige Fehler
- Auftrag ohne Förderbedingung unterschreiben
- Arbeiten vor der Antragstellung beginnen lassen
- falsches Einkommen als Berechnungsgrundlage verwenden
- selbstgenutzte und vermietete Wohneinheiten nicht sauber trennen
- Nebenarbeiten im Angebot nicht ausreichend beschreiben
- Kostenobergrenze mit der tatsächlichen Rechnungssumme verwechseln
- Förderquote als verbindliche Förderzusage verstehen
- BzA und Angebot mit unterschiedlichen Kosten oder Anlagendaten erstellen
Muss die Heizung sofort ausgetauscht werden?
Nein. Die neue Förderung bedeutet keine allgemeine Pflicht, eine funktionierende Heizung sofort zu ersetzen.
Ob ein früher Austausch wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt unter anderem von Alter und Zustand der bestehenden Heizung, Energieverbrauch, Gebäudestandard, Wärmeverteilung, Stromtarif und Investitionskosten ab.
Gerade bei Wärmepumpen sollte vor der Beauftragung geprüft werden, welche Vorlauftemperaturen erforderlich sind und ob Heizflächen, hydraulischer Abgleich oder weitere Maßnahmen angepasst werden müssen.
Fazit
Die Heizungsförderung bleibt auch nach dem 21. Juli 2026 attraktiv, wird aber stärker nach Einkommen und Selbstnutzung differenziert. Haushalte mit niedrigem Einkommen können bis zu 80 Prozent Zuschuss erhalten. Für Eigentümer mit höherem Einkommen oder vermieteten Immobilien fällt die Förderung geringer aus.
Neben der Förderquote sind vor allem die förderfähigen Kosten, die korrekte Vertragsgestaltung und die zeitliche Reihenfolge entscheidend.
Förderung vor Beauftragung prüfen
enfi24 prüft Ihr Angebot, ordnet die mögliche Förderhöhe ein und erstellt die erforderlichen technischen Unterlagen. Bei der KfW-Heizungsförderung begleiten wir Sie von der BzA bis zur Nachweiseinreichung; den Antrag reichen private Eigentümer persönlich im KfW-Portal ein. Starten Sie unverbindlich mit dem kostenlosen FörderCheck oder sehen Sie sich den Fördermittel-Service an.
Die finale Förderentscheidung trifft die KfW auf Grundlage der zum Antragszeitpunkt geltenden Bedingungen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Praxisbeispiel
Checkliste
Häufige Fragen
Wie hoch ist die maximale Heizungsförderung ab dem 21. Juli 2026?
Die einzelnen Boni werden auf insgesamt 80 Prozent begrenzt. Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit ergibt sich ein maximaler Zuschuss von 22.400 Euro.
Welches Einkommen zählt für den Einkommensbonus?
Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen nach den KfW-Bedingungen, nicht das Brutto- oder das monatlich verfügbare Einkommen. Bis 30.000 Euro gibt es 40 Prozent, bis 40.000 Euro 30 Prozent, bis 50.000 Euro 10 Prozent.
Bekomme ich die Förderung auch für ein vermietetes Haus?
Für vermietete Wohneinheiten gibt es die 30 Prozent Grundförderung. Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus sind auf selbstgenutzte Wohneinheiten beschränkt.
Muss ich meine funktionierende Heizung jetzt austauschen?
Nein. Es gibt keine allgemeine Pflicht, eine funktionierende Heizung sofort zu ersetzen. Ob ein früher Austausch sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Wer stellt den Antrag bei der KfW-Heizungsförderung?
Bei privaten Eigentümern wird der Zuschussantrag persönlich im KfW-Portal gestellt. enfi24 erstellt die BzA, bereitet den Antrag vor und begleitet den Ablauf; das Einreichen übernehmen Sie selbst.
Nächster Schritt
Lassen Sie Ihr Projekt fachlich einordnen.
enfi24 prüft Unterlagen, technische Angaben und nächste Schritte mit klarem Blick auf Antrag, Nachweise und Auszahlungsprozess.
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